§ 15. Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften.
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten
Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den
Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder
durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet,
sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
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