§ 15.  Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften.

(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch  bei  Menschen  bestimmten
Arzneimittels,  das  im  Geltungsbereich  des  Arzneimittelgesetzes  an  den
Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur  Zulassung  unterliegt  oder
durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet,
sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so  sind  die  Vorschriften  des
Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.



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